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Arbeitsrichtlinie "Israel" (UP-3430)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.09.2007 · Quelle: Findok

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7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen Im Artikel 83 des Abkommens EU - Israel (ABl. Nr. L 147 vom 21.6.2000) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2000/l_147/l_14720000621de00030156.pdf ist festgelegt, dass das Abkommen nur für die Gebiete der EG und des Staates Israel gilt. In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Auffassungen bezüglich des Gebiets des Staates Israel. Um diese Unklarheiten zu beseitigen hat sich Israel verpflichtet, ab 1. Februar 2005 in den Präferenznachweisen den Ort samt Postleitzahl anzugeben, wo die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat. Die ab 1. Februar 2005 gültige Regelung kann auch auf frühere Fälle angewendet werden, wenn eine entsprechende Mitteilung mit den für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Informationen (Ort und Postleitzahl) der israelischen Zollbehörden vorgelegt wird. Eine Mitteilung des israelischen Lieferanten ist nicht ausreichend. Konkret hat diese Angabe im Feld 7 (Bemerkungen) der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED zu erfolgen. Bei Erklärungen auf den Rechnungen und Erklärungen auf den Rechnungen EUR-MED ist die Angabe in der Nähe des Wortes "Israels" als Einschub bzw. innerhalb eines Klammerausdruckes zu machen. Sind mehrere Artikel von einem Präferenznachweis erfasst und die Herstellung erfolgte in verschiedenen Orten, die im und außerhalb des Gebiets Israels liegen, ist jeweils der Ort samt Postleitzahl im Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED bzw. bei der entsprechenden Rechnungsposition bei UE anzugeben. Fehlt die Angabe des Ortes und/oder der Postleitzahl ist der Präferenznachweis grundsätzlich nicht anzuerkennen (siehe Abschnitt 8.8.2. dieser Arbeitsrichtlinie). Das Fehlen der Angabe des Ortes und/oder der Postleitzahl ist mit Ausnahme des unter Abschnitt 8.9. dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Falles kein Verifizierungsgrund. Für Waren, die außerhalb des Gebiets Israels hergestellt wurden und von in Israel ausgestellten Präferenznachweisen erfasst sind, ist eine Präferenzgewährung nicht zulässig.