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Arbeitsrichtlinie "Israel" (UP-3430)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.09.2007 · Quelle: Findok

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2.2. EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Hinweis: Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3100) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120) erfolgen.