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Arbeitsrichtlinie "Israel" (UP-3430)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.09.2007 · Quelle: Findok

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5. Direkte Beförderung 5.1. Grundsätzliche Bedingungen Als Drittländer gelten für diese Präferenzzone alle anderen Staaten als die Gemeinschaft und Israel.