0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit Israel. Das neue Assoziationsabkommen EG-Israel wurde am 20. November 1995 unterzeichnet. Das Abkommen ist in Form eines nur die Bestimmungen des Warenverkehrs umfassenden Interimsabkommen mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten und ersetzte diesbezüglich das Abkommen von 1975. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern unter UP-3430 nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. Am 1. Juni 2000 ist das gesamte Assoziationsabkommen EG-Israel in Kraft getreten und löst das bis dahin geltende gleich lautende Interimsabkommen ab. Für die praktische Umsetzung im Bereich Ursprung und Präferenzen ergeben sich keine Änderungen. Zwecks Ausweitung des Systems der Ursprungskumulierung um die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Island, Norwegen, der Schweiz (mit Liechtenstein), den Färöer-Inseln, der Türkei und jedem anderen Land, das aufgrund der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 27. und 28. November 1995 verabschiedeten Erklärung von Barcelona an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft teilnimmt, wurde mit Beschluss Nr. 2/2005 (siehe Abschnitt 11 dieser Arbeitsrichtlinie) vom 22. Dezember 2005 im Abkommen das Ursprungsprotokoll Nr. 4 erneuert. Laut Artikel 83 des Abkommens EG-Israel gilt das Abkommen für die EG und das Gebiet des Staates Israel. Dieser Begriff ist weder im Abkommen selbst noch anlässlich der Unterzeichnung genauer definiert worden. Israel hat Ostjerusalem und die Golan-Höhen durch einen einseitigen Beschluss annektiert. Die Gebiete in der Westbank und Gaza, auf denen sich israelischen Siedlungen befinden, wurden zwar nicht annektiert, in der Praxis kommt jedoch israelisches Recht zur Anwendung. Die internationale Gemeinschaft vertritt den Standpunkt, dass diese Gebiete nicht als Teile Israels angesehen werden. Somit fallen weder die Ausfuhren von den israelischen Siedlungen im Westjordanland und im Gazastreifen noch die Ausfuhren von Ostjerusalem und von den Golan-Höhen unter das EG-Israel-Abkommen. Die Gewährung eines Präferenzzuganges zum Gemeinschaftsmarkt für diese Produkte wäre somit eine Verletzung der vereinbarten Ursprungsregeln. Aus den vorgenannten Gründen erfolgte eine technische Vereinbarung die Israel ab 1. Februar 2005 zur Kennzeichnung der Präferenznachweise (siehe Abschnitt 7.7. dieser Arbeitsrichtlinie) verpflichtet. Für die Importeure erfolgte ein entsprechender Hinweis im Amtsblatt der Serie C (siehe Abschnitt 11 dieser Arbeitsrichtlinie).
