3. Warenkreis 3.1. Gewerbliche Waren Gewerbliche Waren der Gemeinschaft und Israels, ausgenommen die in Anhang II (Waren der gemeinsamen Agrarmarktpolitik) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren und, was die Ursprungswaren Israels betrifft, die in Anhang I (ex 3502 Albumine) des Abkommen angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst.
