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Arbeitsrichtlinie "Israel" (UP-3430)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.09.2007 · Quelle: Findok

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3.4. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Das Abkommen gilt auch für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1, 2 und 3 des Abkommens angeführt sind.