3.4.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Das Abkommen gilt auch für die in Anhang II des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten
Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen
Nr. 1, 2 und 3 des Abkommens angeführt sind.