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Arbeitsrichtlinie "Israel" (UP-3430)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.09.2007 · Quelle: Findok

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8. Praktische Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen 8.8.2. Gravierende Formfehler In nachstehenden Fällen ist der Präferenznachweis aus technischen Gründen (Artikel 18 des Ursprungsprotokolls) abzulehnen: Postleitzahl und Ort fehlen (siehe Abschnitt 7.7 dieser Arbeitsrichtlinie), der Ort ohne Postleitzahl ist angegeben und der Ort scheint in der unter Abschnitt 7.7. dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Liste auf (siehe auch Abschnitt 8.9. dieser Arbeitsrichtlinie) Verfahrensweise Warenverkehrsbescheinigungen sind unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk "DOKUMENT NICHT ANGENOMMEN" zu versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Für den Fall einer Nachprüfung ist eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung dem Original der Zollanmeldung anzuschließen.