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Arbeitsrichtlinie "Maghreb-Staaten (Algerien)" (UP-3410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.01.2007 · Quelle: Findok

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  9. Praktische Vorgangsweise bei Ausfuhrabfertigungen 9.8. Lieferantenerklärungen (1) Im Falle einer Kumulierung, bei der Waren mit Herkunft aus Staaten der ge-genständlichen Präferenzzone verwendet wurden, berücksichtigt die Zollstelle, bei der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragt wird, eine Lieferantenerklärung, deren Form in der nachfolgenden Anlage wiedergegeben ist. (2) Diese Erklärung wird vom Ausführer des Herkunftslandes entweder auf der Handelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung abgegeben und muss zur Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Vormaterialien eine hinreichend detaillierte Beschreibung aufweisen. Es wird dabei unterschieden, ob es sich bei den Waren bereits um Ursprungserzeugnisse handelt (vollständige Erzeugung) oder ob nur Informationen über an drittländischen Vormaterialien durchgeführten Herstellungsvorgängen weitergegeben werden. Hinsichtlich Bedenken gegen die Echtheit und Richtigkeit derartiger Erklärungen siehe Abschnitt 10.2.4. MUSTER DER LIEFERANTENERKLÄRUNG