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Arbeitsrichtlinie "Maghreb-Staaten (Algerien)" (UP-3410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.01.2007 · Quelle: Findok

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  4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung zwischen der EG und Algerien ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem zuletzt eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfolgt ist.