0.Definitionen Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. In Ergänzung von UP-3000 bedeuten für die Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung der UP-3000 die Begriffe: 1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Demokratischen Volksrepublik Algerien abgeschlossene Assoziationsabkommen, aufgrund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind; 2) "Präferenzzone" das Gebiet der EG und Algeriens; 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1) genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll Nr. 6 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs.
