4.3. Ursprung durch Kumulierung 4.3.4. Möglichkeit der Kumulierung Es ist sowohl eine bilaterale Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EG und Algeriens (siehe dazu UP-3000 Abschnitt 4.3.1.) möglich. Eine diagonale bzw. volle Kumulierung mit Vormaterialien aus Tunesien und/oder Marokko ist solange nicht möglich, bis die EG mit Algerien, Marokko und Tunesien neue Abkommen mit identen Ursprungsprotokollen abschließt und diese in Kraft setzt. Andorra Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 HS mit Ursprung (im Sinne des Protokolls Nr. 6) in Andorra werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der EG anerkannt. San Marino Erzeugnisse mit Ursprung (im Sinne des Protokolls Nr. 6) in der Republik San Marino werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der EG anerkannt.
