3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind alle Waren die unter Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs fallen und die in Anhang I (siehe vorigen Abschnitt 3.1.) genannten Erzeugnisse. Der Handel dieser Erzeugnisse zwischen der EG und dem Algerien wird nach den in den Protokollen Nr. 1 bis 5 des Abkommens festgelegten Regelungen schrittweise liberalisiert.
