4.2. Autonomer Ursprung 4.2.3. Vollständige Erzeugung 4.2.3.1. Eigene Schiffe Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabriksschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Algerien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens führen, die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht und deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht.
