2.3. Übergangsregelung Ursprungswaren des Abkommens EG-Algerien, die sich am 1. September 2005 auf dem Transport, in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder in einer Zollfreizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden bis zum 1. Jänner 2006 eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
