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Arbeitsrichtlinie "Chile" (UP-4600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2011 · Quelle: Findok

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4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung zwischen der EU und Chile ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem zuletzt eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfolgt ist.