4.2.6. Nicht ausreichende/geringfügige Be- oder Verarbeitung 4.2.6.2. Definition Als geringfügig gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge ("erschöpfende Aufzählung"): a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln oder Pressen von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Behandlung, deren einziger Zweck es ist, die Verladung zu erleichtern; p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis o) genannten Behandlungen; q) Schlachten von Tieren. Weitere Erläuterungen: Siehe UP-3000 Abschnitt 4.2.6. zu diesem Punkt.
