3. Warenkreis Das Abkommen sieht einen stufenweisen asymmetrischen Zollabbau vor. Von diesem sind erfasst: Gewerbliche Waren der HS-Kapitel 1 bis 24; Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20; Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die im Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft angeführt sind, zum Teil im Rahmen von Zollkontingenten.
