2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Zollpräferenzmaßnahmen nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 3.); 2) die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der Ursprungsregeln des Abkommens sein (Abschnitt 4.); 3) die Ware muss zwischen der EU und Chile direkt befördert worden sein (Abschnitt 5.); 5) die Erfüllung der unter 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).
