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Arbeitsrichtlinie "Chile" (UP-4600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2011 · Quelle: Findok

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2.2. Übergangsregelung betreffend das APS Mit Inkrafttreten des Beschluss 2/2006 des Assoziationsrates EU-Chile am 16. Oktober 2006 ist die parallele Anwendung des APS nicht mehr möglich. Für vor dem 16. Oktober 2006 ausgestellte Präferenznachweise Form A wurde nachstehende Übergangslösung getroffen: Ursprungsnachweise (Form A), die im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzsystems der EU in der Republik Chile ordnungsgemäß ausgestellt wurden, sind in der Europäischen Union als gültige Ursprungsnachweise für die präferenziellen bilateralen Handelsregelungen laut Assoziationsabkommen EU-Chile anzuerkennen, sofern: der Ursprungsnachweis innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegt wird; der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgestellt worden sind und der Ursprungsnachweis bei der Einfuhr in die Europäische Union zugunsten von Zollpräferenzen vorgelegt wird, die früher im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzschemas gewährt und mit diesem Beschluss konsolidiert wurden.