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Arbeitsrichtlinie "Chile" (UP-4600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2011 · Quelle: Findok

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4.2.3. Vollständige Erzeugung Anstelle der in UP-3000 Abschnitt 4.2.3. unter e), f) und h) angeführten Kriterien gilt Folgendes: e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge (nur soweit aus Binnengewässern); f) Erzeugnisse der Seefischerei, Jagdbeute und andere von eigenen Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen oder als Abfall verwendet werden können. 4.2.3.1. Ihre Schiffe Die Definition von "ihre Schiffe" und "ihre Fabrikschiffe" ist der Arbeitsrichtlinie UP-4500 Abschnitt 4.2.3.1. zu entnehmen; Ausnahme: Der Kapitän einerseits und mindestens 75% der gesamten Besatzung (also einschließlich Offiziere) andererseits müssen Staatsangehörige sein.