7.4.4. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate Hinsichtlich der Vermerke "Nachträglich ausgestellt" bzw. "Duplikat" in den Amtssprachen der Staaten der Präferenzzone ist a) die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit einem der im Anhang II Punkt 1. des ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2005 S. 8 angeführten Vermerke zu versehen. b) das Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit einem der im Anhang II Punkt 2. des ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2005 S. 8 angeführten Vermerke zu versehen.
