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Arbeitsrichtlinie "Chile" (UP-4600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2011 · Quelle: Findok

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7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise gemäß den Ursprungsregeln des Abkommens sind: 1) die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung; 2) die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), die innerhalb bestimmter Wertgrenzen von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellt werden kann.