3.3.10a.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes 70s Bei Auslandsentsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge als auch für die Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 die Berechnung nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 iVm § 77 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen. Lohnzahlungszeitraum ist daher grundsätzlich der Kalendermonat (außer ein Teil des für den Monat bezogenen Lohnes ist aufgrund eines DBA aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden). Beispiel 1 (10 Tage Inlandstätigkeit, 20 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2012): Bruttobezug Inland 833,33 Bruttobezug Ausland 1.666,67 SV x) 455,00 LSt-Bmgl Inlandsbezüge 681,67 LSt-Bmgl Auslandsbezüge 1.363,33 davon 40% steuerpflichtig 545,33 Summe LSt-Bmgl 1.227 Einzubehaltende LSt 78,68 (1.227*0,365-369,18) x) Zur Aufteilung der Sozialversicherung auf die Inlands- und Auslandsbezüge siehe Rz 69. Hinsichtlich des Lohnzettels erfolgt die Aufteilung in Inlandsbezug und begünstigten Auslandsbezug wie folgt: LZ-Art 1 KZ Bruttobezug 833,33 210 - SV -151,67 230 - § 3 Abs. 1 Z 10 -0,00 243 LSt-Bmgl 681,66 245 Anrechenbare Lohnsteuer 43,71 260 LZ-Art 23 KZ Bruttobezug 1.666,67 210 - SV -303,33 230 - § 3 Abs. 1 Z 10 -818,00 243 LSt-Bmgl 545,34 245 Anrechenbare Lohnsteuer 34,97 260 Die anrechenbare Lohnsteuer ist im Verhältnis Inlandseinkünfte zu Auslandseinkünften auf dem Lohnzettel Art 1 bzw. Lohnzettel Art 23 auszuweisen. Zur Ausstellung des Lohnzettels siehe auch Rz 70u. Beispiel 2 (20 Tage Inlandstätigkeit, 10 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2012): Bruttobezug Inland 5.000,00 20 Tage Bruttobezug Ausland 4.000,00 10 Tage SV x) 769,86 LSt-Bmgl Inlandsbezüge 4.572,30 vorläufige LSt-Bmgl Auslandsbezüge 3.657,84 davon 60% steuerfrei 2.194,70 Kontrollrechnung: max. ASVG Höchstbeitragsgrundlage pro Tag (voraussichtlicher Wert 2012) 141,00 daher max. für 10 Tage 1.410,00 (max. Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) daher LSt-Bmgl Auslandsbezüge 2.247,84 (3.657,84-1.410,00) Summe LSt-Bmgl 6.820,14 Einzubehaltende LSt 2.559,57 x) Zur Aufteilung der Sozialversicherung auf die Inlands- und Auslandsbezüge siehe Rz 69; voraussichtliche Höchstbeitragsgrundlage 2012 4.230,00 pro Monat Ein allfälliges Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen (ua. Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum) zu berücksichtigen. Andere Werbungskosten (zB Gewerkschaftsbeitrag), die während eines Lohnzahlungszeitraumes anfallen und sowohl steuerbegünstigte Auslandsbezüge als auch steuerpflichtige Inlandsbezüge während dieses Lohnzahlungszeitraumes betreffen, sind tageweise auf diese Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen. Der auf die Auslandsbezüge entfallende Teil der Werbungskosten ist aliquot dem steuerpflichtigen und steuerfreien Teil zuzuordnen. Das Service-Entgelt für die e-card kann zur Gänze bei den steuerpflichtigen Bezügen berücksichtigt werden (siehe dazu auch Rz 69 letzter Absatz). Wechselt im Jahr 2012 ein Arbeitnehmer in einem Kalendermonat von einem Einsatzort, der nicht mehr als 400 km Luftlinie vom Staatgebiet entfernt ist (Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011 sind erfüllt - "Übergangsregelung"), an einen anderen Einsatzort, der mehr als 400 km Luftlinie vom Staatsgebiet entfernt ist (übrige Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011 sind erfüllt), so ist in diesem Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen.
