Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung 678 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind zwar als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, aber ab der Veranlagung 2004 wieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerbefreit.
