11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988) 768 Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolgeabzuziehen: der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Verkehrsabsetzbetrag, der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag (soweit Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zustehen). Der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag (bzw. der Pensionistenabsetzbetrag) stehen insoweit nicht zu, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Beispiel: Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften (unabhängig davon ob es sich um Aktiv- oder Pensionseinkünfte handelt) in Höhe von jährlich 11.800 Euro stehen der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag nicht in Höhe von zusammen 345 Euro, sondern nur in Höhe von 292 Euro (= Steuer von 11.800 Euro) zu.
