Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
12.8.5 Anschlussgebühren 888 Kosten des Anschlusses an ein Versorgungsnetz (Wasser, Gas, Strom, Kanalisation) sind im Hinblick auf den entstandenen Gegenwert auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn Anschlusszwang besteht (vgl. Rz 908).
