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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2011 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988) 119 Auslandseinkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF vor AbgÄG 2011, Einkünfte von Entwicklungshelfern gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 und Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament gemäß § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 sind bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 33 Abs. 10 EStG 1988 heranzuziehen (allgemeiner Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 3 EStG 1988). Der Bezug von steuerfreien Einkünften gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 stellt für sich allein keinen Pflichtveranlagungstatbestand dar. Sofern eine Pflichtveranlagung nicht auf Grund eines anderen Tatbestandes durchzuführen ist, besteht daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung im Berufungswege zurückzuziehen. Liegt ein (anderer) Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf Grund der Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 ergibt, vorzuschreiben. Siehe auch Beispiel Rz 10119.