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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2011 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung 1269 Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen Gründen nur einer der Hauptmieter stellen (siehe Beispiel 3, Rz 1286). 1270 Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind: Ein naher Angehöriger, der gegenüber dem Hauptmieter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, lebt ohne Hauptmieterstellung in der Wohnung. Anspruchsberechtigt ist nur der Hauptmieter. Die abzugeltende Nutzfläche ist mit 40 m² zu höchstens 2,62 Euro begrenzt. Das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters und nahen Angehörigen führt unter Berücksichtigung der Erhöhung der Einkommensgrenzen gegebenenfalls zur Kürzung des Abgeltungsbetrages. 1271 Zwei Hauptmieter: Der eine ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, der andere ist der nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Lebensgefährte. Beide sind anspruchsberechtigt. Gleichgültig, wer den Antrag stellt, kommt die Begrenzung für die ersten 40 m² zu höchstens 2,62 Euro für das unterhaltsberechtigte Kind zur Anwendung; für die restliche Nutzfläche besteht keine Beschränkung (siehe Beispiel 5, Rz 1286). 1272 Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, ein Teil der Wohnung wird fremden Personen zur Nutzung überlassen: Der zur Nutzung überlassene Teil scheidet im Sinne der Rz 1260 aus der Nutzfläche aus (siehe Beispiel 4, Rz 1286).