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Rz 285 · Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2011 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

5.6.5 Absetzbare Aufwendungen 285 Werbungskosten aus dem Titel "Reisekosten" liegen nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten allgemeiner Art), Tagesgelder gemäß iVm und Nächtigungsaufwand in Betracht. Ersätze, die der Arbeitgeber gemäß leistet, vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand. Die Tatbestände des sind nicht anwendbar. 286 Auch wenn die Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe soweit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als sie die sich aus ergebenden Sätze nicht übersteigen, kann es bei der Abgeltung in Form von Pauschalsätzen nicht dazu kommen, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo nach dem äußeren Anschein Aufwendungen des Arbeitnehmers gar nicht anfallen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0031 betr. unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers). Siehe auch Beispiele Rz 10286.