Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

. (1) , und Z 54 bis 58, , , , und 4, , , , , , , , und Abs. 7, , , , , und 4, und 8, , , , und 11, , 3 und 4, und 3, , und 14, , , , und 3, Abs. 2 Z 1, 1a, 7 und 12 lit. e, Abs. 3a, 4 bis 6, 7a, 7b und 17, , , , , , , , , und 7, Abs. 5, 9 und 10, und 10, und und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten und bis 9 außer Kraft.

(2) und 3, , , , , , , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) , , dritter Satz, , , , erster Satz und Abs. 4, , , , und 35 bis 43 und Abs. 2 Z 4 bis 9 und sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. und 4, die Überschrift „6. Hauptstück Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“ und bis samt Überschriften, zweiter Satz, und und Abs. 2 Z 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(4) , , , , , , und 42 sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. , sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, bis 65, und 4, , , samt Überschrift, , , , samt Überschrift, samt Überschrift, der 7. Abschnitt des 5. Hauptstücks, das 6. Hauptstück, , samt Überschrift, , , Abs. 3 und 4, , , samt Überschrift, samt Überschrift, , Abs. 3 und 4, , samt Überschrift, , , die bis samt Überschriften, , 3a, 3b, 4a und 10, und a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. § 34 und der 3. Abschnitt des 10. Hauptstücks treten mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2018 geschlossen werden.

(7) und Z 63 und und Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 13. Jänner 2019 in Kraft.

(8) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(9) samt Überschrift sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit 22. September 2019 in Kraft.

(10) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2021 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten. bis 8, bis 1c, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Der bisherige tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Die FMA kann Verordnungen auf Grund der Ermächtigungen in in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2021 bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2021 folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, , , , a, a, , und Abs. 5, , , , , , , und , a und 5b, a und 5b, und und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. c und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit 30. Dezember 2022 in Kraft. d und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(13) sublit. aa und bb, bis 4 und bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 treten mit 19. Oktober 2022 in Kraft. und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

(14) Das Inhaltsverzeichnis, , samt Überschrift und und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

(15) Das Inhaltsverzeichnis, und 67, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, , , bis 6, , , und 21 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. , , , und in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Versicherungsunternehmen ist und bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Art. 304b Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG ist und dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie (EU) 2016/97 angeführter Informationen, sowie für Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern sie von Versicherungsunternehmen übermittelt werden, ist.

(16) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu , die Überschrift zu und und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt.