Verletzung von Informationspflichten
. Wer
1. die Informationspflichten gemäß bis 6 oder verletzt oder
2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß auch nach Mahnung nicht nachkommt oder
3. als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß auch nach Mahnung nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.
