Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollzugsklausel

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. hinsichtlich , zweiter Satz, Abs. 2 und 4, zweiter bis vierter Satz und Abs. 3 erster und dritter bis sechster Satz, , , , , , , 3 und 4, , , bis , 2, 4 und 5, , 2 und 4 bis 6, , , bis 3 und 5 bis 13, bis 3, 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5, und 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, , , Abs. 2 und Abs. 4, , Abs. 3 Z 1, 2, 5, 6, 8 und 9, Abs. 4 Z 1 bis 5, Abs. 5 bis 7, , , , erster Satz, Abs. 3, 4, 8, und 9, , , , , , letzter Satz, , bis 5, , erster Satz und Abs. 3, zweiter und dritter Satz, , , zweiter Satz, bis 5, bis , bis und und 6 die Bundesministerin für Justiz;

2. hinsichtlich und 6, und , 4 und 7 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wobei hinsichtlich des Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.