13. Hauptstück
Strafbestimmungen
Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten
. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur
1. Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß verstößt,
2. Anzeige gemäß erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,
3. Anzeige gemäß erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,
4. Anzeige gemäß erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,
5. Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß und verstößt,
6. Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß und 4 oder und 4 verstößt,
7. Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß verstößt,
8. Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß zweiter Satz verstößt,
9. Anzeige gemäß zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,
10. Anzeige gemäß und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,
11. Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß verstößt,
12. Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß verstößt,
13. Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß bis 3 verstößt,
14. Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß verstößt,
15. Anzeige des Abschlussprüfers gemäß verstößt,
16. Anzeige gemäß und 2 als Abschlussprüfer verstößt,
17. Anzeige gemäß (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,
18. Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß verstößt,
19. Anzeige gemäß als Treuhänder verstößt oder
20. Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß verstößt oder
21. Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA oder Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die in bis 6 und 8 oder vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
