Inkrafttreten von sonstigen Änderungen
. (1) und und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft; zugleich tritt außer Kraft.
(2) , und 2, und 2a, , , , und 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind mit Ausnahme des Verweises auf bis 9 in erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. und bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.
(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 tritt mit 1.10.2018 in Kraft.
(4) § 338a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019(Anm. 1), BGBl. I Nr. 26/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(5) sublit. bb, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023 treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft.
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Anm. 1: Das Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, ändert nicht das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, daher ist die Angabe des Brexit-Begleitgesetzes 2019 nicht korrekt.)
