Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Pflichtverletzungen

. Wer

1. entgegen ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,

2. entgegen für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß verstößt,

3. entgegen die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,

3a. entgegen die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,

3b. entgegen eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,

4. entgegen eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,

4a. entgegen eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,

5. unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,

6. ohne Genehmigung der FMA gemäß oder Auslagerungen durchführt,

7. entgegen oder Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,

8. einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß nicht fristgerecht nachkommt,

9. entgegen Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß eingeschränkt oder untersagt hat oder

10. als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3 bis Z 4a, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.