Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 115/2019, treten das Inhaltsverzeichnis, und mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2020 treten , , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2023 treten in Kraft:

1. und 4, , , , , Einleitungssatz und Z 2, , und 3, erster Satz, , , , , und sowie die Anlagen 3, 4a, 4b, 4c (Vermögensrechnung Aktiva Gesamthaushalt), 4c (Vermögensrechnung Passiva Gesamthaushalt), 5a, 5b, 6, 7, 8, 9a, 9b, 9c und 9d mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2023;

2. das Inhaltsverzeichnis, Überschrift und erster Satz, , und 3, und 2, und die Anlagen 1a, 1b, 2a, 2b mit 1. September 2023 und sind erstmals für das Haushaltsjahr 2024 (Finanzjahr 2024) und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2024 anzuwenden; gleichzeitig treten und außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2019, LGBl. Nr. 118/2020, LGBl. Nr. 83/2023