Veranschlagung von Bereichsbudgets
(1) Jede Gruppe (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 der VRV 2015) ist als einzelnes Bereichsbudget des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages (Anlagen 2a und 2b) auszuweisen. Die Bereichsbudgets ergeben sich aus sämtlichen dem jeweiligen Bereichsbudget zugeordneten Konten.
(2) Der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erfolgt im Bereichsbudget auf zweiter Ebene (MVAG 2). Für den Voranschlagsvergleich des Bereichsbudgets gilt zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
