Ausstattung mit Bargeld
Der Bürgermeister ist für die Ausstattung der Zahlstellen mit Bargeld verantwortlich. Hauptzahlstellen dürfen mit höchstens 3 000 Euro und Nebenzahlstellen mit höchstens 1 000 Euro ausgestattet werden. Der Bürgermeister kann in der ADG nähere Regelungen erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
