Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausstattung mit Bargeld

Der Bürgermeister ist für die Ausstattung der Zahlstellen mit Bargeld verantwortlich. Hauptzahlstellen dürfen mit höchstens 3 000 Euro und Nebenzahlstellen mit höchstens 1 000 Euro ausgestattet werden. Der Bürgermeister kann in der ADG nähere Regelungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023