Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmung zum Ausweis von Haushaltsrücklagen in der Vermögensrechnung

Die Position „Haushaltsrücklagen“ (Anlage 1c VRV 2015; C.III.1) ist wie folgt aufzuschlüsseln:

1. Ebene: 2; Position: C.III.1.a; Passiva: davon allgemeine Haushaltsrücklagen

2. Ebene: 2; Position: C.III.1.b; Passiva: davon zweckgebundene Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserve

3. Ebene: 2; Position: C.III.1.c; Passiva: davon zweckgebundene Haushaltsrücklagen ohne Zahlungsmittelreserve

4. Ebene: (Anm.: entfallen)