Unvereinbarkeit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung
Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, dürfen
1. der Zahlungsverkehr und die Verbuchung im selben Geschäftsfall nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden;
2. physische Eingangsstücke in einem elektronischen Aktensystem nicht durch ausführende Organe der Buchführung erfasst werden (Scannen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
