Unbefangenheit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung
Für die Unbefangenheit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung gilt sinngemäß. Eine Befangenheit liegt überdies vor, wenn zwischen einem ausführenden Organ der Finanzbuchhaltung und dem Anordnungsbefugten oder der Person, die die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit bestätigt, ein Naheverhältnis gemäß besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
