2. Bewilligung 2.1. Wesen und Grundsätze der pV UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 5, Art. 211, Art. 259 Art. 240 - - In der pV können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind. Bei der Verzollung der wiedereingeführten Ware soll berücksichtigt werden, dass darin aus dem Zollgebiet der Union stammende Ware enthalten ist, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll. Dieses Zollverfahren gliedert sich daher in drei Phasen: Unionswaren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, um dort bewilligten Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen zu werden.
