← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie passive Veredelung (pV) (ZK-2590)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.10.2024 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4.3. First In-First Out Prinzip (FIFO) Das FIFO-Prinzip ist grundsätzlich anzuwenden, sofern der Anmelder nicht die Zuordnung der Veredelungserzeugnisse zu bestimmten Waren der vorübergehenden Ausfuhr beantragt. 4.4. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach pV 4.4.1. Handelspolitische Maßnahmen UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 202 Abs. 4 - - - Wenn in Rechtsakten der Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr handelspolitische Maßnahmen festgelegt sind, gelten diese Maßnahmen nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach pV, wenn: die Veredelungserzeugnisse weiterhin (nichtpräferenzielle) Ursprungswaren der Union sind, die pV in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Art. 261 UZK besteht, oder es sich um ergänzende Veredelungsvorgänge gemäß Art. 258 UZK handelt. 4.4.2. Vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben Die aus den vorübergehend ausgeführten Waren nach Durchführung von Veredelungsvorgängen entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind. 4.4.3. Vollständige Befreiung Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, dann sind die Veredelungserzeugnisse anlässlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vollständig von den Einfuhrabgaben befreit. Dies gilt nicht, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist. Beispiel: Ermäßigter Kaufpreis wegen eines Produktionsfehlers Bei dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, wann der Fehler auftritt, sondern ob Anspruch auf eine kostenlose Ausbesserung besteht und dieser nachgewiesen werden kann. Zur einfuhrumsatzsteuerlichen Behandlung siehe Abschnitt 5.1.1. 4.4.3.1. Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 260a - - - Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse ist zu gewähren, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen (zB Präferenzabkommen) über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in den genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind. Die Befreiung gilt nicht für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren entstehen oder für Ersatzerzeugnisse.