3.5. Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Verfahren IM/EX 3.5.1. Codierung Bis zur Einführung eines neuen einschlägigen nationalen IT-Systems (neuer Verfahrenscode wird ,46xx'sein) können im Zusammenhang mit der pV IM/EX zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren nur folgende Codes verwendet werden: Verfahrenscode: 48xx - Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der pV vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr Verfahrenszusatzcode: 160 - pV mit formeller Bewilligung Hinweis: Der in Anhang 9 - Anlage C1 der technischen Übergangverordnung UZK-TDA vorgesehene Code B07 "vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen in der pV" ist im derzeitigen e-zoll System nicht implementiert. In Österreich sind derzeit keine Bewilligungen zur vorzeitigen Einfuhr gemäß Art. 223 Abs. 2 Buchst. d UZK (Einfuhr von im Rahmen einer pVe aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen) existent. Sollten derartige Anträge einlangen, ist hinsichtlich der anmeldungstechnischen Umsetzung mit der Fachabteilung im BMF Kontakt aufzunehmen.
