2.5.2. Bewilligungsantrag auf Grundlage einer Zollanmeldung -Vereinfachtes Bewilligungsverfahren UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA - Art. 163 Art. 262 Art. 55 - Anhang A Anhang A Anhang 12 Im sogenannten vereinfachten Bewilligungsverfahren kann der Antrag auf eine Bewilligung zur pV für diesen Einzelfall mittels Zollanmeldung unter Angabe ergänzender Informationen (Datenelemente) gestellt werden. Bewilligungsantrag auf Grundlage einer Zollanmeldung im Einzelfall gem. Art. 163 Abs. 1 Buchst. d-f UZK-DA. Ergänzende Angaben in der Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES). Überwachungszollstelle Art der Veredelung der Waren; technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel; voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens; vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens; und Ort der Veredelung Die vereinfachte Bewilligung wird durch Überlassung der Waren in das Verfahren erteilt (Art. 262 UZK-IA). Bei Anträgen gem. Art. 163 Abs. 1 Buchst. d ist das Verfahren zur pV, bei Anträgen gem. Art. 163 Abs. 1 Buchst. e und f UZK-DA ist folglich die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entscheidend. 2.5.2.1. Zulässige Fälle des vereinfachten Bewilligungsverfahrens Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist zulässig, wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren sollen in die pV übergeführt werden; eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der pV ist erteilt worden und Ersatzerzeugnisse sollen im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden; Veredelungserzeugnisse sollen nach pV zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden und der Veredelungsvorgang Waren zu nichtkommerziellen Zwecken betrifft. Ausschließungsgründe sind: Die Anwendung vereinfachter Verfahren Vereinfachte Zollanmeldung; Zentrale Zollabwicklung; Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; An der beantragten Bewilligung sind mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt; Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Art. 223 des UZK wird beantragt; Gemäß Art. 211 Absatz 6 UZK ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich; Eine rückwirkende Bewilligung gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK wird beantragt, mit Ausnahme der in Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe e oder f UZK-DA genannten Fälle. Der Beteiligte kann die Bewilligung aber jedenfalls im formellen Verfahren beantragen.
