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Arbeitsrichtlinie passive Veredelung (pV) (ZK-2590)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.10.2024 · Quelle: Findok

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3.2. Zollanmeldung 3.2.1. Anmelder Die Inanspruchnahme der pV begründet Rechte und Pflichten für den Bewilligungsinhaber. Da der Anmelder als Inhaber des besonderen Verfahrens auch der Inhaber der Bewilligung für das besondere Verfahren sein muss, der die daraus entstandenen Rechte und Pflichten zu erfüllen hat, ist bei der Anmeldung zu besonderen Verfahren - sofern die Zollanmeldung nicht durch den Bewilligungsinhaber selbst abgegeben wird - ausschließlich die direkte Vertretung des Bewilligungsinhabers gemäß Artikel 18 Abs. 1 UZK zulässig. 3.2.2. Formelles Bewilligungsverfahren 3.2.2.1. Zollanmeldung Normales Verfahren Die Überführung in die pV hat mittels Zollanmeldung, die elektronisch unter Angabe aller erforderlichen Daten gemäß Anhang 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 - ZollAnm-V 2016) zu erfolgen. Die Anwendung vereinfachter Verfahren für die Abgabe der Zollanmeldung (vereinfachte Zollanmeldung, Anschreibeverfahren) für die vorübergehende Ausfuhr von Waren im Rahmen der pV ist zulässig. Als Verfahrenscode im Feld 37 der Zollanmeldung ist "21xx" einzutragen. Der Verfahrenszusatzcode im formellen Bewilligungsverfahren lautet 160 "pV mit formeller Bewilligung". In der Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr von Waren im Rahmen der pV sind die Bewilligungsnummer sowie eventuelle Informationsblätter angeführt. Im Feld 44 ist der Dokumentenartencode für die pV "C019" anzugeben. 3.2.2.2. Standardinformationsaustausch Im Zuge der vorübergehenden Ausfuhr in die pV kann in den Fällen des Dreieckverkehrs die Abschreibung im System INF SP für den Standardinformationsaustausch erforderlich werden. Zu den näheren Bestimmungen für die Informationsblätter siehe Abschnitt 2.6. 3.2.3. Nämlichkeit und Äquivalenz Die in der Bewilligung festgelegten Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung sind im Falle von Beschauen vom Abfertigungsorgan auf ihre Tauglichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Sofern zweckmäßig, können ergänzende Maßnahmen getroffen werden. Die im Zuge der Abfertigung getroffenen Maßnahmen sind in der Zollanmeldung zu dokumentieren, um der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens und der Überwachungszollstelle die Prüfung der Einhaltung des Nämlichkeitsprinzips zu erleichtern. Der Beschau kommt unter dem Gesichtspunkt der Nämlichkeitssicherung eine besondere Bedeutung zu. Bei Massenwaren ("Schüttgut") sind zusätzlich zu anderen individuell getroffenen Maßnahmen verstärkt Mengen- bzw. Gewichtsermittlungen vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abwicklung nach dem Äquivalenzprinzip und die Durchführung des Standardaustausches. 3.2.3.1. Fristen In der Zollanmeldung ist die Frist für die Erledigung des Verfahrens festzusetzen. Anzugeben ist der Tag des Fristablaufs. Im formellen Bewilligungsverfahren ist die Frist entsprechend der Bewilligung festzusetzen. 3.2.3.2. Zollanmeldung mittels Vereinfachter Verfahren gemäß Art. 166 oder 182 UZK Vereinfachte Verfahren mittels Zollanmeldung sind für die Überführung in die pV grundsätzlich zulässig. Ob vereinfachte Verfahren bewilligt werden können, ist losgelöst von der pV zu beurteilen. Das Anschreibeverfahren (Art. 182 UZK) darf im Zusammenhang mit der pV jedoch dann nicht bewilligt werden, wenn der Beteiligte keine geeigneten Aufzeichnungen führt. 3.2.4. Vereinfachte Bewilligung mittels Zollanmeldung UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA - Art. 163 Art. 262 Art. 55 Im vereinfachten Bewilligungsverfahren wird die Bewilligung in Form einer Zollanmeldung durch Überlassung der Waren zum Verfahren der pV erteilt. Die Überlassung zum Verfahren ist neben den allgemeinen für Abfertigung geltenden Bestimmungen zusätzlich an das Vorliegen der für die besonderen Zollverfahren im Allgemeinen, und für die pV im Besonderen geltenden Voraussetzungen gebunden (siehe Abschnitt 2.5.2.). Ergänzende Angaben in der Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) sind: Überwachungszollstelle Art der Veredelung der Waren; technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel; voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens; vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens; und Ort der Veredelung Gegebenenfalls vorgenommene Korrekturen (zB Nämlichkeitsmittel, Frist für die Erledigung des Verfahrens) sind mittels elektronischem Vermerk des Abfertigungsorgans unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe zollrechtliche Entscheidungen "ZK-0220) erkenntlich und nachvollziehbar zu machen. 3.2.4.1. Frist für die Erledigung des Verfahrens Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist die Frist für die Erledigung des Verfahrens unter Berücksichtigung der im Abschnitt 2.6.2.1. dargelegten Kriterien festzulegen.