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Arbeitsrichtlinie passive Veredelung (pV) (ZK-2590)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.10.2024 · Quelle: Findok

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4. Erledigung des Verfahrens UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 215, Art. 259 Abs. 3, Art. 262 Art. 75 Art. 264 - Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, die pV zu erledigen. Jedoch geht der Begünstigungsanspruch aus der pV verloren, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Drittland verbleiben und nicht innerhalb der Erledigungsfrist zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Beim Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr sowie beim Verfahren pV IM/EX verfällt die geleistete Sicherheit, wenn das Verfahren nicht durch Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr erledigt wird. Auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers hin besteht jedoch die Möglichkeit zur (rückwirkenden) Verlängerung der Frist für die Erledigung des Verfahrens um einen angemessenen Zeitraum. 4.1. Zollstellen Im formellen Bewilligungsverfahren ist die Zollanmeldung zur Erledigung der pV bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen abzugeben. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird.