2.5.1.3. Antrag und Entscheidungen mittels EDV UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 6 Art. 2 Art. 2 - - Anhang A Anhang A - Der UZK enthält den Grundsatz, dass der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für Anträge und Bewilligungen für die pV. 2.5.1.3.1. Nationales Zollentscheidungssystem - CDA (Customs Decisions Austria)Im formellen Bewilligungsverfahren ist der Antrag zur Inanspruchnahme des Verfahrens elektronisch unter Verwendung des Zollentscheidungssystems - CDA (Customs Decisions Austria) zu stellen und auch die Bewilligung in diesem System elektronisch zu erteilen. Dies schließt die Verwaltung erteilter Bewilligungen (Änderung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Zurücknahme und Neubewertung) ein. Das betrifft auch mitgliedstaatübergreifende Bewilligungen. 2.5.1.4. Datenanforderungen, Formate und Codes Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen im Zollentscheidungssystem unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A UZK-DA. Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen im Zollentscheidungssystem sind im Anhang A UZK-IA enthalten.
