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Arbeitsrichtlinie passive Veredelung (pV) (ZK-2590)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.10.2024 · Quelle: Findok

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1.3. Abkürzungen Die in der ggstl. Arbeitsrichtlinie verwendeten informellen Abkürzungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit. Zitierungen der Abkürzungen wie auch Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie in Bewilligungen und sonstigen Entscheidungen haben zu unterbleiben. Folgende Abkürzungen werden verwendet: UZK - Zollkodex der Union UZK-DA - Delegierter Rechtsakt UZK-IA - Durchführungsrechtsakt UZK-TDA - Delegierter Rechtsakt über die Technische Übergangsbestimmungen